Willkommen bei vErde regenerativ e.V.
vErde regenerativ e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Kleinsendelbach. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Naturschutz, Landschaftspflege und Bildung im Bereich nachhaltiger Landwirtschaft zu fördern – insbesondere durch regenerative und syntropische Land- und Forstwirtschaft.
Unser Verein bietet Menschen die Möglichkeit, sich aktiv einzubringen, praktische Erfahrungen zu sammeln und sich fachlich sowie persönlich weiterzuentwickeln. Wir organisieren Bildungsangebote, Workshops und Informationsveranstaltungen, um regenerative Landwirtschaft erlebbar zu machen und Wissen zu teilen.
Als gemeinnütziger Verein setzen wir unsere Mittel ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke ein. Ehrenamtliches Engagement, Transparenz und die Förderung gemeinschaftlicher Projekte stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit.
Auf dieser Seite finden Sie auch unsere Satzung, die alle Details zu Vereinszweck, Mitgliedschaft, Organen und Beiträgen regelt.
vErde regenerativ e.V.
Satzung (Stand: 18.08.2025)
§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen vErde regenerativ und trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
- Er hat seinen Sitz in Kleinsendelbach.
- Er soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Forchheim eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung folgender gemeinnütziger Bereiche:
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Förderung einer regenerativen, insbesondere syntropischen Land- und Forstwirtschaft im Kontext des Klimaschutzes
- Entwicklung und Umsetzung regenerativer Land- und Forstwirtschaftspraktiken, insbesondere syntropischer Agroforstsysteme, einschließlich der Pflanzung von Obst-, Nuss- und Werthölzern.
- Fortlaufendes Management und Optimierung bestehender Pflanzsysteme.
- Durchführung von (experimenteller) Forschung, um effektive Methoden und Praktiken für eine regenerative Landwirtschaft, insbesondere für syntropische Systeme, zu identifizieren.
- Etablierung eines Modellprojekts für regenerative, insbesondere syntropische Landwirtschaft zur Demonstration und Weiterentwicklung dieser Ansätze.
- Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit.
- Angebot von Bildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten
- Organisation und Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen.
- Ermöglichung der aktiven Teilhabe an der Landwirtschaft.
- Förderung der persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung von (insbesondere jungen) Menschen durch praktische Erfahrungen und Bildung insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Nachhaltigkeit.
- Förderung einer regenerativen, insbesondere syntropischen Land- und Forstwirtschaft im Kontext des Klimaschutzes
- Die aufgeführten Zweckbereiche müssen nicht alle und nicht in jeweils gleichem Maße realisiert werden.
§3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Aufwandsentschädigungen dürfen an Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsmitglieder gezahlt werden, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind. Die Festlegung erfolgt durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung nach Vorlage eines Vorstandsbeschlusses hierzu.
- Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere Projekte, steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an diese weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden. Er kann umgekehrt auch im Auftrag derartiger Entitäten, NGOs, Stiftungen etc. tätig werden und Projekte im Sinne des Vereinszweckes durchführen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Natürliche Personen, die den Vereinszweck nachhaltig mitgestalten wollen als ordentliche Mitglieder.
- Natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die den Vereinszweck nachhaltig fördern wollen als Fördermitglieder. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, insbesondere ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Eine Ablehnung bedarf gegenüber der antragstellenden Person keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand (mit sofortiger Wirkung);
- Beschluss der Mitgliederversammlung;
- Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft;
- Einstimmiger Beschluss des gesamten Vorstands.
§5 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Beschlussfassung über die zu behandelnden Tagesordnungspunkte;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfenden;
- Feststellung des Jahresabschlusses;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl des Vorstands;
- Abwahl des Vorstands;
- Wahl der Rechnungsprüfenden;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand kann weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordert.
- Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Mitteilung aller vorliegenden Anträge mit einer Frist von 14 Kalendertagen einberufen werden. Die Einberufung ist sowohl per Briefpost als auch per Email möglich. Maßgeblich ist der Poststempel bzw. das Sendeprotokoll des Absendetages.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim einladenden Vorstand vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig. Kann ein solches Ergebnis unter Bemühung aller Beteiligten nicht erreicht werden, findet innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung statt, auf der mit ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitgliedern beschlossen wird. Wahlen erfolgen mit der 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches von der protokollierenden Person und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Die Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 a. können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Jeder und jede Bevollmächtigte kann jeweils zwei Mitglieder vertreten.
- Mitgliederversammlungen können sowohl in Präsenz als auch virtuell oder hybrid stattfinden.
- Einzelne Entscheidungen können den Mitgliedern auch in Textform zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Abstimmung kann in Textform oder über digitale Anwendungen erfolgen.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens 5 Mitgliedern. Mindestens drei der Vorstände müssen Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 Satz a. sein.
- Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dies umfasst unter anderem:
- Finanzverwaltung des Vereins;
- Abschluss von Arbeitsverträgen;
- Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Möglichkeit einstimmig. Kann ein solches Ergebnis unter Bemühung aller Beteiligten nicht erreicht werden, ist eine Zweidrittel-Mehrheit ausreichend.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Vorstandsmitglieder können auf einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder abgewählt werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer bei der nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand haftet für Schäden, die aus seinen Handlungen für den Verein entstehen, nur bei Schäden aus vorsätzlichem Handeln.
- Der Vorstand übt seine Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, wodurch der Gesamtvorstand bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen kann, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder eines Dienstvertrags in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden, ebenso Änderung und Beendigung dieser Verträge. Vorstandsmitglieder können Honorare für die Leitung von Veranstaltungen (Seminare, Workshops, Kongresse etc.) des Vereins oder die Mitarbeit an diesen Veranstaltungen erhalten oder für diese Tätigkeiten angestellt werden. Die Vergütungen müssen angemessen sein und beinhalten keine Vergütungen für Vorstandstätigkeiten (bspw. Repräsentationsaufgaben). Der Vorstand kann diesbezüglich Verträge mit sich selbst abschließen.
§8 Rechnungsprüfende
- Das Team der Rechnungsprüfenden besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, denen die Überprüfung der wirtschaftlichen Geschäftsführung obliegt. Diese müssen Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 Satz a. sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Rechnungsprüfenden erstellen innerhalb eines Monats nach erfolgter Prüfung einen Bericht und legen diesen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vor. Die Rechnungsprüfenden berichten und erläutern der Mitgliederversammlung dessen Ergebnisse, bevor die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands entscheidet.
- Scheidet eine rechnungsprüfende Person während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer bei der nächsten Mitgliederversammlung.
§9 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag für das Folgejahr ist bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, sonst erlischt die Mitgliedschaft.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§10 Beitragsordnung
Der Verein kann eine Beitragsordnung für Mitgliedsbeiträge erstellen. Diese muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§11 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Tätigkeiten im Gartenbau/Landwirtschaft, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine gesonderte hierzu eingeladene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Bildung in den Bereichen Permakultur, Umwelt- und Klimaschutz zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§13 Gründung/Änderungen
- Der Verein wurde am 30.01.2025 gegründet.
- Die Satzung wurde am 18.08.2025 auf Anmerkungen des Finanzamts hin geändert.
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